Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Jurtin Medical Systemeinlagen GmbH
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der Jurtin Medical Systemeinlagen GmbH („Jurtin“) und Kunden von Jurtin und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch Jurtin wirksam. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Kundes wird hiermit ausdrücklich widersprochen und verpflichten uns diese nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Diese allgemeinen Bedingungen werden zusätzlich durch Einstellung in das Internet unter http://www.jurtin.at allgemein bekannt gemacht, sodass in zumutbarer Weise von Ihnen Kenntnis genommen werden kann.
2. Angebot
Angebote von Jurtin gelten als freibleibend. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Jurtin weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind an Jurtin unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Zeichnungen, Maße, Abbildungen, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Jurtin nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von Jurtin. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland, sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich Jurtin eine entsprechende Preisänderung vor. Bei Reparaturaufträgen werden die von Jurtin als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht, so wird der Überstundenzuschlag mit 50 % zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Preis von pauschalierten Dienstleistungen basiert auf Durchführung in der Normalarbeitszeit. Fallen auf Kundenwunsch Zeiten außerhalb der Normalarbeitszeit an, werden für diese Zeiten die entsprechenden Überstundenzuschläge zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund vom Kunden zu vertretenden Arbeitsunterbrechungen kommen, so werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Fahrtspesen für Anfahrten mit einem Kfz werden gemäß Aufwand (Fahrzeit zum jeweils gültigen Stundensatz, Km-Geld und Diäten zum Amtlichen Satz, sonstige Fahrtspesen) verrechnet. Andere Spesen (Telefon, Fax, Diäten, Nächtigungskosten, etc.) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, die Aufzeichnungen von Jurtin gelten als Nachweis.
5. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem Jurtin eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält
Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; auch wenn diese Umstände bei Zulieferanten eintreten.
6. Gefahrenübergang / Erfüllungsort / Zahlung
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden, an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von Jurtin benannt sind, auf den Kunden über. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu prüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei gesonderten Liefervereinbarungen können Skonti gewährt werden. Eingeräumte Skonti, Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung vollständigen Zahlung bedingt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % p.a. sowie Inkassospesen und durch den Zahlungsverzug angefallenen Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt, die sofort fällig sind. Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie zum Beispiel Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher i.S.d. KSchG ist.
7. Eigentumsvorbehalt
Jurtin behält sich das Eigentum an sämtlichen von Jurtin gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderungen für uns sorgfältig zu verwahren. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung durch Dritte hintanzuhalten, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche zumutbare Maßnahmen einzuleiten, insbesondere Kennzeichnung, gesonderte Lagerung etc. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager des Kunden zu besichtigen. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Vertragspartner gegen jede Art von Beschädigung oder Untergang zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums an der Vorbehaltssache durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, gleichzeitig Erfüllung des Vertrages und Herausgabe wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu begehren. Für die zurückgenommene Vorbehaltssache er-teilen wir dem Vertragspartner eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der uns zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher uns durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunde, überträgt uns der Kunde das ihm zustehende Eigentums-recht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, unter der Voraussetzung veräußern, dass er seinerseits mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns zur Besicherung unserer Forderungen abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich von Umständen zu informieren, die eine Forderungsabtretung verhindern (z.B. Generalzession zugunsten einer Bank). Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, nachweislich seine Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren und einen Eintrag in seiner Buchhaltung vorzunehmen (OP-Liste). Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen, nicht vom uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Sachenrecht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
8. Gewährleistung
Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. KSchG, so kommen die gesetzlichen Gewährleitungsbestimmungen zur Anwendung. Sofern der Kunde nicht Verbraucher i.S.d. KSchG ist, gelten die nachfolgenden Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen:
Jurtin ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht und der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Vom Hersteller gewährte Garantien und Gewährleistungen müssen im Vertrag separat vereinbart werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen hat. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8. hat Jurtin nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Leistung bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (zum Beispiel für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten beim Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Kleinmaterialen usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Jurtin. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von Jurtin bewirkten Anordnung und Montage ungenügender Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile die von Jurtin angegebenen Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialen entstehen; dies gilt ebenso bei Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Jurtin haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, eigenmächtiger Änderungen auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt Jurtin keine Gewähr. Eine Inanspruchnahme von Jurtin gem. § 933b ABGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von Jurtin zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Unabhängig von sonstigen Rechten ist Jurtin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von Jurtin weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Jurtin, einschließlich vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von Jurtin erbrachte Vorbereitungshandlungen. Jurtin steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
10. Haftung
Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. KSchG, so kommen die gesetzlichen Haftungsbestimmungen zur Anwendung.
Sofern der Kunde nicht Verbraucher i.S.d. KSchG ist, haftet Jurtin für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden sind insbesondere ausgeschlossen, wenn Fehler auf
a) unsachgemäße Behandlung der Waren
b) unsachgemäße Installation oder
c) die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung durch den Kunden zurückzuführen sind.
Jurtin haftet für Personenschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet Jurtin ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Jurtin oder ihrer Erfüllungshilfen nicht. Davon unberührt bleibt die Haftung von Jurtin nach den Produkthaftungsgesetz. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, ist weiters jede Haftung von Jurtin für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden, Informations- bzw. Datenverlust oder sonstige Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Wird eine Ware von Jurtin aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder Sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde Jurtin bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Ausführungsunterlagen wie zum Beispiel Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen Bleiben ebenso, wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Jurtin und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
12. Wirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmung unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ist der Kunde nicht Verbraucher i.S.d. KSchG, so ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – das sachlich zuständige Gericht für den Sitz von Jurtin, 4910 Ried im Innkreis, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss sämtlicher Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNICTRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
14. Datenschutz
Die Daten des Kunden (Name, Adresse, Bestelldaten) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet. Aus technischen Gründen kann es erforderlich sein, dass die Daten des Kunden auf dem Server eines Dritten gespeichert werden, wozu der Kunde ausdrücklich zustimmt. Eine sonstige Übermittlung der Daten des Kunden erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der Abwicklung der vom Kunden gewählten Zahlungsart mit der Bank bzw. dem Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Kunden oder zu Zwecken der Durchführung des jeweiligen Vertrags (z. B. an Erfüllungsgehilfen von Jurtin). Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass ihn Jurtin oder auch Vertragspartner von Jurtin Informationen über Waren oder Leistungen schriftlich oder per E-Mail zusenden oder ihn in sonstiger Weise (z. B. per Telefon) kontaktieren dürfen. Eine solche Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail widerrufen werden.